Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Vertragsbedingungen (AVB)
für Planungs-, Beratungs- und Projektmanagementleistungen der Kaltenreiner Bau GmbH
Privatwohnbau | Gewerbebau | Neubau | Umbau | Sanierung | Projektentwicklung
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Rahmenbedingungen für unsere Planungen, Beratungen und Bauleistungen. Sie sind die Grundlage für eine transparente und verlässliche Zusammenarbeit. Sämtliche Leistungen erfolgen unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen ÖNORMEN und technischen Vorschriften. Detaillierte Informationen zu Vertragsbedingungen, Haftung, Zahlungsmodalitäten und weiteren relevanten Aspekten finden Sie in den nachfolgenden AGB. Die Seite befindet sich im Aufbau. Stand: 26.06.2026
Baustellenkoordinator
Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Der Baustellenkoordinator koordiniert die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten und sowie bei der Durchführung der Arbeiten, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
Planungskoordinator
Bauherren (falls bestellt: Projektleiter) haben dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe - Plan) erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Bauvorhaben
1. Allgemeines
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Firma Kaltenreiner Bau GmbH, Betriebspark 5, A- 4451 St. Ulrich, RN 168617t (in der Folge kurz „KAL Bau“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von KAL Bau (in der Folge kurz „Bauherr“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von KAL Bau ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Der Bauherr erklärt sich mit der Erteilung des Auftrages ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden.
2. Referenzprojekte
Die Kaltenreiner Bau GmbH ist berechtigt, abgeschlossene Projekte als Referenz zu verwenden und hierfür Fotografien, Visualisierungen oder allgemeine Projektinformationen zu veröffentlichen. Sofern der Auftraggeber einer Veröffentlichung nicht zustimmt oder Einschränkungen wünscht, sind diese vor Auftragserteilung schriftlich bekanntzugeben.
3. Vereinbarung der Ö-Norm
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der zur Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Als ausdrücklich vereinbart gelten alle in Betracht kommenden, im ÖNORM-Verzeichnis enthaltenen Normen technischen Inhalts in der am Tag der Angebotslegung gültigen Fassung.
4. Angebote und Vertragsschluss
Angebote von KAL Bau werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind befristet.
Der jeweilige Vertrag kommt mit Abgabe einer fristgerechten schriftlichen Annahme durch den Bauherrn zu Stande.
Der AG ist verpflichtet, sofern er nicht selbst handelt, einen Bevollmächtigen zu bestellen und namhaft zumachen, welcher ihn in allen Belangen vertritt. Allfällige Grenzen der Vertretungsvollmacht sind unwirksam.
KAL Bau behält sich notwendige Anpassungen der vertraglich vereinbarten Ausführungen aus Gründen von Gesetzesänderungen oder nachträglich sich ergebenden bauseitigen Änderungen vor und es gelten diese als vorweg genehmigt.
5. Preise/Vergütung und Zahlungsbedingungen
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein von KAL Bau ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag (ohne Garantie für seine Richtigkeit) zu verstehen. Bei der Erstellung des Kostenvoranschlages musste KAL Bau auf ihm nicht bekannt gegebene auftragsspezifische Umstände der Leistungserbringung, besondere Erschwernisse sowie Risiken nicht bedacht nehmen. Der Bauherr ist verpflichtet, KAL Bau umfassend über alle Umstände, Erschwernisse und Risiken zu informieren, die Einfluss auf die Leistungserfüllung sowie die Kosten haben könnten. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Einheitspreisvertrag: Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis.
Pauschalvertrag: Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, zB. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre von KAL Bau zuzuordnen sind, sind vom Pauschalpreis nicht umfasst. Diese zusätzlichen Leistungen berechtigen KAL Bau zur Geltendmachung eines entsprechenden zusätzlichen, angemessenen Entgelts.
Preisveränderungen: Die Preise im Angebot von KAL Bau verstehen sich netto, ohne Umsatzsteuer. Werden im Bauwerkvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Als Preisbasis gilt das Datum des Angebots. Für alle Preisanteile wird der von der Statistik Austria entsprechende Baukostenindex herangezogen.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Angeordnete Leistungen: Für durch den Bauherrn oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch KAL Bau ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt KAL Bau dem Bauherrn vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot.
Überschreitung des vereinbarten Entgelts: Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies KAL Bau zu dem Zeitpunkt dem Bauherrn anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB ist nicht auf zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, anzuwenden.
Notwendige Zusatzleistungen: Der Bauherr hat Leistungen, die KAL Bau abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Bauherrn zumutbar ist.
7. Mengenberechnung, Rechnungslegung und Zahlung
Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von KAL Bau alleine festgestellt werden konnten, werden dem Bauherrn ehest schriftlich zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als vom Bauherrn anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet Einspruch erhebt.
Abrechnung: Wenn im einzelnen Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können von KAL Bau monatlich entsprechend der erbrachten Leistungen gelegt werden. Regierechnungen im Zuge von Leistungsaufträgen können monatlich bzw. 14-tägig, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. Regierechnungen für die Abrechnung von reinen Regieaufträgen werden 14-tägig abgerechnet.
Zahlungsfrist: Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) gilt 8 Tage ab Eingang der Rechnung beim Bauherrn oder dessen bevollmächtigten Vertreter als vereinbart, sofern nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist in der Verfügungsgewalt der KAL Bau steht.
Skonto/Skontofrist: Ist ein Skonto vereinbart und sind die Voraussetzungen gegeben, so ist der Bauherr berechtigt, den Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt der KAL Bau steht.
Verzugszinsen: Sofern der Bauherr mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist KAL Bau berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. KAL Bau ist berechtigt, seine Leistungen bis zum Zahlungseingang einzustellen/zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug ist Kal Bau weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und KAL Bau den Bauherrn unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.
8. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen und dergleichen) sind vom Bauherrn so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch KAL Bau erfolgen kann.
Der Bauherr garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übergebenen Unterlagen, so dass KAL Bau diese ohne weitere Prüfung seiner Kalkulation und seinen Leistungen zu Grunde legen kann. Sind Ausführungsunterlagen von KAL Bau beizustellen, so ist dies vom Bauherr auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind.
Der Bauherr hat alle notwendigen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Alle Kosten aufgrund von Behinderungen wegen Verzögerungen bei der Erbringung sind vom Bauherr zu ersetzen. Die Bauzeit ist entsprechend fortzuschreiben.
Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens 1 Woche vor Beginn der Leistungen der KAL Bau das Vorhandensein allfälliger Einbauten bekanntzugeben. Schäden und Mehrkosten bzw. -zeit wegen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig bekannt gegebener Einbauten hat der Bauherr zu vertreten.
9. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden von KAL Bau nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht von KAL Bau verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des Bauherrn auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre von KAL Bau liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann KAL Bau vom Vertrag zurücktreten. KAL Bau behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Bauherr nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KAL Bau den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern KAL Bau jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist KAL Bau berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist KAL Bau berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zzgl. USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Bauherrn zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Pflicht von KAL Bau zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Bauherr alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Bauherrn erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Bauherr aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Insbesondere hat der Bauherr KAL Bau vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Baugrundrisiko trägt jedenfalls der Bauherr. Eine geologische Baugrunduntersuchung wird empfohlen. Die Kosten hierfür trägt der Bauherr.
Kommt der Bauherr dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – im Hinblick auf die Infolge falscher oder unterlassener Angaben durch den Bauherrn nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung von KAL Bau nicht mangelhaft.
Der Bauherr hat die erforderlichen Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Bauherr den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss (auch Starkstrom 32A) der KAL Bau kostenlos zur Verfügung. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige private oder öffentliche Zufahrten werden vom Bauherrn kostenlos zur Verfügung gestellt.
10. Übernahme
Mit vorbehaltsloser Zahlung der von KAL Bau gelegten Schlussrechnung gilt das Gewerk als mangelfrei übernommen. Die Übernahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn der Bauherr die Leistung benutzt bzw. in seine Verfügungsmacht übernommen hat.
Der Bauherr kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
11. Gewährleistung
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Bauherr der KAL Bau Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Um die Verbesserung seiner Leistung zu ermöglichen, hat der Bauherr der KAL Bau eine angemessene Frist einzuräumen, mindestens jedoch eine Frist von 4 Wochen. Allfällige Mängel sind der KAL Bau unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
12. Zurückbehaltung, Eigentumsvorbehalt
Liegen Mängel vor, ist der Bauherr berechtigt, vom Entgelt einen Betrag in der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung zurückzubehalten.
KAL Bau behält sich an allen gelieferten Waren bzw. Geräten bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten durch den Bauherrn das Eigentumsrecht vor.
Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Bauherrn ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch KAL Bau zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall bereits jetzt an KAL Bau abgetreten.
Gerät der Bauherr in Zahlungsverzug oder werden KAL Bau Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist KAL Bau berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.
Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim Bauherrn erfolgt, hat dieser dies KAL Bau unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht von KAL Bau an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.
13. Haftung und Schadenersatz
Sofern die KAL Bau dem Bauherr oder Personen in seinen Schutzbereich Sach-, Vermögens- oder Personenschäden grob schuldhaft zufügt, ist die Haftung der KAL Bau auf den tatsächlichen wirklichen Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der KAL Bau ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen Terminverzugs der KAL Bau sind ausgeschlossen.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet KAL Bau nicht. Auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten haftet KAL Bau nur bei grob schuldhaftem Verhalten.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KAL Bau, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Bauherrn – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Bauherrn – zufügen.
14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche von KAL Bau kann der Bauherr lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der Bauherr ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen KAL Bau und dem Bauherrn einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Steyr (Spitalskystraße 1) vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
16. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am nächsten kommt.
Planungsvorhaben
1. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1.1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Planungs-, Beratungs-, Koordinations- und projektbegleitende Leistungen der Kaltenreiner Bau GmbH.
Der Anwendungsbereich umfasst insbesondere:
- private Bauvorhaben,
- gewerbliche Bauvorhaben,
- Neubauten,
- Umbauten,
- Sanierungen,
- technische Projektberatung,
- Projektentwicklung.
Diese AVB gelten ergänzend zu den jeweiligen Angeboten, Aufträgen und schriftlichen Vereinbarungen.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese von der Kaltenreiner Bau GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Auftragserteilung, Vertragsbeginn und Leistungsumfang
2.1 Auftragserteilung und Bearbeitungsbeginn
Die Bearbeitung eines Projektes durch die Kaltenreiner Bau GmbH beginnt grundsätzlich erst nach schriftlicher Auftragserteilung beziehungsweise nach Bestätigung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber.
Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Vertragsbedingungen als verbindlichen Bestandteil des Vertragsverhältnisses an.
Werden Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bereits vor formaler Auftragserteilung begonnen, gelten diese AVB auch für diese Leistungen als vereinbart.
2.2 Vertragsbestandteile
Grundlage des Vertragsverhältnisses sind:
- schriftlicher Auftrag oder Vertrag,
- Angebot und Leistungsbeschreibung,
- schriftlich vereinbarte Änderungen,
- diese allgemeinen Vertragsbedingungen.
Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge.
2.3 Leistungsumfang
Die Kaltenreiner Bau GmbH erbringt ausschließlich jene Leistungen, die ausdrücklich beauftragt wurden.
Die Darstellung möglicher Leistungsbereiche in diesen AVB begründet keine Verpflichtung zur vollständigen Erbringung sämtlicher angeführten Leistungen.
3. Projektorganisation, Mitwirkung und Terminrisiken
3.1 Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Kaltenreiner Bau GmbH verfolgt eine strukturierte, transparente und lösungsorientierte Projektbearbeitung.
Ein erfolgreicher Projektablauf setzt eine rechtzeitige und koordinierte Zusammenarbeit aller Projektbeteiligten voraus.
3.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Planung und Projektbearbeitung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig bereitzustellen.
Dies betrifft insbesondere:
- Grundstücks- und Bestandsunterlagen,
- behördliche Informationen,
- technische Anforderungen,
- Nutzungsanforderungen,
- Budgetvorgaben,
- Entscheidungen und Freigaben.
Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers können Auswirkungen auf Termine, Projektablauf und Kosten haben.
3.3 Terminplanung und Terminverzögerungen
Terminangaben und Zeitpläne dienen grundsätzlich der Projektkoordination und stellen nur dann verbindliche Leistungsfristen dar, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden.
Die Kaltenreiner Bau GmbH übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen, die außerhalb ihres eigenen Einfluss- und Verantwortungsbereiches liegen.
Dies gilt insbesondere für Verzögerungen aufgrund von:
- behördlichen Verfahren, Prüfungen oder Genehmigungen,
- fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers,
- verspäteten Entscheidungen oder Freigaben,
- Leistungen oder Verzögerungen von Fachplanern,
- Leistungen ausführender Unternehmen,
- Lieferengpässen oder Verfügbarkeitsproblemen,
- Änderungen des Leistungsumfanges,
- sonstigen Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches der Kaltenreiner Bau GmbH.
Eine dadurch entstehende Verschiebung von Projektterminen begründet keine Haftung der Kaltenreiner Bau GmbH, sofern die Verzögerung nicht durch ein von ihr zu vertretendes Verhalten verursacht wurde.
Der Auftraggeber wird über erkennbare terminliche Auswirkungen informiert.
4. Projektgrundlagen und Bestandsaufnahme
4.1 Beratung und Projektentwicklung
Die Leistungen können insbesondere umfassen:
- Projektanalyse,
- technische Beratung,
- Prüfung von Umsetzungsmöglichkeiten,
- Variantenuntersuchungen,
- Unterstützung bei Entscheidungsprozessen.
4.2 Grundlagen- und Bestandsanalyse
Die Leistungen umfassen:
- Prüfung vorhandener Unterlagen,
- Analyse der Rahmenbedingungen,
- Bestandsaufnahme im erforderlichen Umfang.
4.3 Bestandsaufnahme und Vermessungsleistungen
Bestandsaufnahmen durch die Kaltenreiner Bau GmbH erfolgen ausschließlich im für die jeweilige Planung erforderlichen Umfang.
Diese dienen als Planungsgrundlage und ersetzen keine fachgerechte vermessungstechnische Aufnahme.
Eine verbindliche Grundstücksvermessung, Höhenaufnahme oder sonstige geodätische Leistung sind gesondert, durch ein befugtes Vermessungsunternehmen zu beauftragen.
Für Abweichungen aus nicht vermessungstechnischen Bestandsaufnahmen wird keine Gewähr für eine absolute Maßgenauigkeit übernommen, sofern keine gesonderte Vermessungsleistung vereinbart wurde.
5. Planungsleistungen
5.1 Konzept- und Vorentwurfsplanung
Diese umfasst insbesondere:
- Entwicklung von Lösungsansätzen,
- Prüfung von Varianten,
- Abstimmung der Projektanforderungen.
5.2 Entwurfsplanung
Diese umfasst insbesondere:
- Weiterentwicklung der Planung,
- funktionale Abstimmungen,
- technische Optimierung.
5.3 Einreichplanung
Die Einreichplanung umfasst:
- Erstellung erforderlicher Planunterlagen,
- Unterstützung bei behördlichen Verfahren.
Eine positive Behördenentscheidung kann nicht zugesichert werden.
5.4 Ausführungs- und Detailplanung
Sofern ausdrücklich beauftragt, umfasst die Ausführungs- und Detailplanung die weitere planerische Bearbeitung der Baumaßnahme auf Grundlage der freigegebenen Entwurfs- bzw. Einreichplanung.
Die Ausführungs- und Detailplanung ersetzt keine Werk- oder Montageplanung der ausführenden Unternehmen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrages ist.
Erforderliche Fachplanungen und Spezialplanungen, insbesondere:
- Statik,
- Haustechnik,
- Elektrotechnik,
- Bauphysik,
- Brandschutz,
- sonstige technische Sonderleistungen,
sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurden.
Änderungen der freigegebenen Planung, zusätzliche Varianten oder aufgrund von Auftraggeberwünschen erforderliche Überarbeitungen können als zusätzliche Leistungen nach tatsächlichem Aufwand verrechnet werden.
6. Fachplaner und externe Leistungen
Leistungen von Fachplanern und sonstigen externen Dienstleistern sind nicht Bestandteil des Auftrages der Kaltenreiner Bau GmbH, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich übernommen wurden.
Dies betrifft insbesondere:
- Statik,
- Bauphysik,
- Vermessungsleistungen,
- Haustechnikplanung,
- Elektrotechnikplanung,
- Brandschutzplanung,
- Geologie,
- Schallschutz,
- sonstige technische Spezialplanungen.
Die fachliche Verantwortung für diese Leistungen verbleibt beim jeweiligen Fachplaner bzw. Auftragnehmer.
Eine durch die Kaltenreiner Bau GmbH übernommene Koordination oder Abstimmung von Fachplanern stellt keine fachliche Prüfung oder Übernahme der Verantwortung für deren Leistungen dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Sofern die Kaltenreiner Bau GmbH mit der Koordination oder Abstimmung von Fachplanern beauftragt wird, umfasst diese ausschließlich die organisatorische Projektbegleitung im vereinbarten Umfang.
Eine Überprüfung der fachlichen Richtigkeit, Vollständigkeit oder technischen Plausibilität der Fachplanerleistungen ist damit nicht verbunden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Ausschreibung, Vergabe und Projektbegleitung
Sofern ausdrücklich beauftragt, kann die Kaltenreiner Bau GmbH den Auftraggeber im Rahmen von Ausschreibungs-, Vergabe- und Projektbegleitungsleistungen unterstützen.
Diese Leistungen können insbesondere umfassen:
- Unterstützung bei der Erstellung oder Prüfung von Ausschreibungsunterlagen,
- technische Prüfung und Bewertung von Angeboten,
- Vergleich von Leistungsumfängen und Ausführungsvarianten,
- Unterstützung bei Vergabeentscheidungen,
- Koordination und Abstimmung mit Projektbeteiligten.
Die endgültige Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie die Beauftragung von ausführenden Unternehmen trifft ausschließlich der Auftraggeber.
Bei extern beauftragten Beratungs-, Prüfungs- oder Koordinationsleistungen übernimmt die Kaltenreiner Bau GmbH keine Verantwortung für:
- Leistungen,
- Preise,
- Termine,
- Ausführung
von Drittunternehmen, sofern diese nicht ausdrücklich selbst beauftragt wurden.
Eine technische oder wirtschaftliche Empfehlung im Rahmen einer Vergabeunterstützung stellt keine Garantie für die Qualität, Kosten oder Terminzuverlässigkeit des jeweiligen Auftragnehmers dar.
7.1 Planungskoordination gemäß BauKG
Die Leistungen der Planungskoordination gemäß Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) sind nicht Bestandteil der allgemeinen Projektbegleitung und bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Beauftragung.
Sofern eine Planungskoordination nach BauKG beauftragt wird, erfolgt diese ausschließlich im vereinbarten Leistungsumfang.
Die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Vergütungen werden gesondert vereinbart.
8. Änderungen und Nachtragsleistungen
8.1 Änderungsmanagement
Planungsgrundlagen werden nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bearbeitet.
Änderungen nach Abstimmung oder Freigabe einer Planungsphase können zusätzlichen Bearbeitungsaufwand verursachen.
Dies gilt insbesondere für:
- wesentliche Planänderungen,
- zusätzliche Planungsvarianten,
- Änderung von Nutzungsanforderungen,
- zusätzliche Abstimmungen mit Projektbeteiligten oder Behörden,
- wiederholte Bearbeitung bereits abgeschlossener Planungsschritte.
8.2 Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand oder gesonderter Vereinbarung verrechnet.
Nicht enthaltene Leistungen werden gesondert verrechnet.
Der Auftraggeber wird über wesentliche Erweiterungen des Leistungsumfangs informiert.
9. Digitale Planung und BIM
Digitale Planungsmethoden können projektbezogen eingesetzt werden.
BIM-Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Diese regelt insbesondere:
- Modellumfang,
- Datenformate,
- Verantwortlichkeiten,
- Nutzungsrechte.
Digitale Modelle ersetzen keine eigenständige Prüfung durch die Projektbeteiligten.
10. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Sämtliche durch die Kaltenreiner Bau GmbH erstellten Unterlagen und Planungsleistungen bleiben geistiges Eigentum der Kaltenreiner Bau GmbH.
Dies betrifft insbesondere:
- Pläne,
- Zeichnungen,
- Berechnungen,
- technische Unterlagen,
- Modelle,
- digitale Daten.
Der Auftraggeber erhält ausschließlich jene Nutzungsrechte, die zur Durchführung des vereinbarten Vertragszweckes erforderlich sind.
Eine Weitergabe, Bearbeitung oder Verwendung für andere Projekte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kaltenreiner Bau GmbH zulässig.
11. Archivierung von Projektunterlagen
Die Kaltenreiner Bau GmbH archiviert projektbezogene Unterlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der jeweiligen Leistung.
Eine Verpflichtung zur darüber hinausgehenden dauerhaften Aufbewahrung besteht nicht.
Die Archivierung erfolgt nach den betrieblichen Möglichkeiten der Kaltenreiner Bau GmbH.
Eine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit oder Unversehrtheit digitaler Daten, insbesondere aufgrund von:
- technischen Defekten,
- Datenverlust,
- Fremdeinwirkungen,
- höherer Gewalt,
wird nicht übernommen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, wesentliche Projektunterlagen nach Abschluss des Projektes selbst zu sichern.
Eine Herausgabe vorhandener Projektunterlagen kann innerhalb der Archivierungsfrist verlangt werden, sofern keine offenen Forderungen bestehen und keine gesetzlichen oder vertraglichen Gründe entgegenstehen.
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Projektbezogene Daten dürfen zur Vertragserfüllung an erforderliche Projektbeteiligte, Fachplaner, Behörden oder sonstige notwendige Stellen weitergegeben werden, sofern dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
Die Weitergabe erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
13. Honorare und Abrechnung
13.1 Honorargrundlagen
Die Vergütung der Leistungen der Kaltenreiner Bau GmbH richtet sich nach den für das jeweilige Projekt erforderlichen Rahmenbedingungen und dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand.
Maßgeblich für die Honorarermittlung sind insbesondere:
- der vereinbarte Leistungsumfang,
- die Projektgröße und Projektkomplexität,
- die vorhandenen Projektgrundlagen und deren Vollständigkeit,
- der erforderliche Vorbereitungs- und Abstimmungsaufwand,
- die erforderlichen Planungs- und Bearbeitungsschritte,
- die notwendigen Zeitressourcen der eingesetzten Mitarbeiter,
- der Schwierigkeitsgrad und die technischen Anforderungen des Projektes,
- der Koordinationsaufwand mit Auftraggebern, Behörden, Fachplanern und sonstigen Projektbeteiligten.
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen und Rahmenbedingungen.
Sollten sich nach Auftragserteilung wesentliche Änderungen des Leistungsumfanges, der Projektgrundlagen oder des erforderlichen Bearbeitungsaufwandes ergeben, kann eine Anpassung der Vergütung beziehungsweise eine gesonderte Verrechnung zusätzlicher Leistungen erfolgen.
13.2 Zusatzleistungen
Nicht enthaltene oder zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert verrechnet.
Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von:
- zusätzlichen Anforderungen des Auftraggebers,
- Änderungen der Projektgrundlagen,
- zusätzlichen Abstimmungen,
- behördlichen Nachforderungen,
- erweiterten Planungsumfängen
erforderlich werden.
13.3 Regieleistungen
Leistungen nach tatsächlichem Aufwand werden nach den gültigen Stundensätzen der Kaltenreiner Bau GmbH verrechnet.
Die Verrechnung erfolgt entsprechend den dokumentierten Arbeitsleistungen und dem jeweiligen Leistungsumfang.
14. Rechnungslegung und Zahlung
Die Abrechnung erfolgt:
- nach Leistungsfortschritt,
- nach vereinbarten Projektphasen,
- mittels Teil- oder Schlussrechnungen.
Die Zahlungsfrist beträgt 8 Kalendertage ab Rechnungsdatum, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15. Haftung und Gewährleistung
Die Kaltenreiner Bau GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus:
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit,
- Personenschäden,
- zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
Für leichte Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig.
Bei behaupteten Mängeln ist der Kaltenreiner Bau GmbH zunächst Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Die Haftung der Kaltenreiner Bau GmbH beschränkt sich grundsätzlich auf Schäden, die durch ein von ihr zu vertretendes Verhalten verursacht wurden.
Keine Haftung besteht für Leistungen, Entscheidungen oder Ausführungen von:
- Fachplanern,
- ausführenden Unternehmen,
- Lieferanten,
- sonstigen Dritten,
sofern diese nicht ausdrücklich von der Kaltenreiner Bau GmbH übernommen wurden.
16. Technische Regelwerke
Technische Leistungen erfolgen unter Berücksichtigung:
- gesetzlicher Vorschriften,
- behördlicher Vorgaben,
- allgemein anerkannter Regeln der Technik.
Die Anwendung der ÖNORM B 2110 gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
17. Referenzprojekte
Die Kaltenreiner Bau GmbH ist berechtigt, abgeschlossene Projekte grundsätzlich als Referenzprojekte zu verwenden.
Bei Verbraucherkunden erfolgt eine Veröffentlichung personenbezogener oder projektbezogener Informationen nur mit entsprechender Zustimmung des Auftraggebers.
Besondere Anforderungen an Vertraulichkeit oder Einschränkungen hinsichtlich einer Veröffentlichung sind vor Auftragserteilung bekanntzugeben und schriftlich zu vereinbaren.
18. Vertragsbeendigung
Bei Kündigung oder Projektabbruch durch den Auftraggeber sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
Dies gilt auch für bereits entstandene Aufwendungen und beauftragte Leistungen, soweit diese nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Vertragsumfanges bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Elektronische Kommunikation, insbesondere per E-Mail, gilt als ausreichend, sofern daraus der eindeutige Wille zur Vereinbarung hervorgeht.
19.2 Anwendbares Recht
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet österreichisches Recht Anwendung, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Die Anwendung von Verweisungsnormen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
19.3 Gerichtsstand
Gegenüber Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Kaltenreiner Bau GmbH als Gerichtsstand vereinbart.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
19.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen der Kaltenreiner Bau GmbH.