Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rahmenbedingungen für unsere Bauleistungen und sind die Grundlage für eine transparente und verlässliche Zusammenarbeit. Sämtliche Leistungen erfolgen unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen ÖNORMEN und technischen Vorschriften. Detaillierte Informationen zu Vertragsbedingungen, Haftung, Zahlungsmodalitäten und weiteren relevanten Aspekten finden Sie in den nachfolgenden AGB.
Im Aufbau
Baustellenkoordinator
Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Der Baustellenkoordinator koordiniert die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten und sowie bei der Durchführung der Arbeiten, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
- Allgemeines
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Firma Kaltenreiner Bau GmbH, Betriebspark 5, A- 4451 St. Ulrich, RN 168617t (in der Folge kurz „KAL Bau“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von KAL Bau (in der Folge kurz „Bauherr“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von KAL Bau ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Der Bauherr erklärt sich mit der Erteilung des Auftrages ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden. - Vereinbarung der Ö-Norm
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der zur Angebotsabgabe geltenden Fassung, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden. Als ausdrücklich vereinbart gelten alle in Betracht kommenden, im ÖNORM-Verzeichnis enthaltenen Normen technischen Inhalts in der am Tag der Angebotslegung gültigen Fassung. - Angebote und Vertragsschluss
Angebote von KAL Bau werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind befristet.
Der jeweilige Vertrag kommt mit Abgabe einer fristgerechten schriftlichen Annahme durch den Bauherrn zu Stande.
Der AG ist verpflichtet, sofern er nicht selbst handelt, einen Bevollmächtigen zu bestellen und namhaft zumachen, welcher ihn in allen Belangen vertritt. Allfällige Grenzen der Vertretungsvollmacht sind unwirksam.
KAL Bau behält sich notwendige Anpassungen der vertraglich vereinbarten Ausführungen aus Gründen von Gesetzesänderungen oder nachträglich sich ergebenden bauseitigen Änderungen vor und es gelten diese als vorweg genehmigt. - Preise/Vergütung und Zahlungsbedingungen
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein von KAL Bau ausgepreistes Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag (ohne Garantie für seine Richtigkeit) zu verstehen. Bei der Erstellung des Kostenvoranschlages musste KAL Bau auf ihm nicht bekannt gegebene auftragsspezifische Umstände der Leistungserbringung, besondere Erschwernisse sowie Risiken nicht bedacht nehmen. Der Bauherr ist verpflichtet, KAL Bau umfassend über alle Umstände, Erschwernisse und Risiken zu informieren, die Einfluss auf die Leistungserfüllung sowie die Kosten haben könnten. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Einheitspreisvertrag: Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis.
Pauschalvertrag: Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die, zB. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre von KAL Bau zuzuordnen sind, sind vom Pauschalpreis nicht umfasst. Diese zusätzlichen Leistungen berechtigen KAL Bau zur Geltendmachung eines entsprechenden zusätzlichen, angemessenen Entgelts.
Preisveränderungen: Die Preise im Angebot von KAL Bau verstehen sich netto, ohne Umsatzsteuer. Werden im Bauwerkvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Als Preisbasis gilt das Datum des Angebots. Für alle Preisanteile wird der von der Statistik Austria entsprechende Baukostenindex herangezogen. - Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Angeordnete Leistungen: Für durch den Bauherrn oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch KAL Bau ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt KAL Bau dem Bauherrn vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot.
Überschreitung des vereinbarten Entgelts: Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies KAL Bau zu dem Zeitpunkt dem Bauherrn anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB ist nicht auf zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, anzuwenden.
Notwendige Zusatzleistungen: Der Bauherr hat Leistungen, die KAL Bau abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Bauherrn zumutbar ist. - Mengenberechnung, Rechnungslegung und Zahlung
Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von KAL Bau alleine festgestellt werden konnten, werden dem Bauherrn ehest schriftlich zur Kenntnis gebracht. Sie gelten als vom Bauherrn anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet Einspruch erhebt.
Abrechnung: Wenn im einzelnen Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können von KAL Bau monatlich entsprechend der erbrachten Leistungen gelegt werden. Regierechnungen im Zuge von Leistungsaufträgen können monatlich bzw. 14-tägig, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden. Regierechnungen für die Abrechnung von reinen Regieaufträgen werden 14-tägig abgerechnet.
Zahlungsfrist: Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) gilt 8 Tage ab Eingang der Rechnung beim Bauherrn oder dessen bevollmächtigten Vertreter als vereinbart, sofern nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist in der Verfügungsgewalt der KAL Bau steht.
Skonto/Skontofrist: Ist ein Skonto vereinbart und sind die Voraussetzungen gegeben, so ist der Bauherr berechtigt, den Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt der KAL Bau steht.
Verzugszinsen: Sofern der Bauherr mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist KAL Bau berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. KAL Bau ist berechtigt, seine Leistungen bis zum Zahlungseingang einzustellen/zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug ist Kal Bau weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und KAL Bau den Bauherrn unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. - Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen und dergleichen) sind vom Bauherrn so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch KAL Bau erfolgen kann.
Der Bauherr garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übergebenen Unterlagen, so dass KAL Bau diese ohne weitere Prüfung seiner Kalkulation und seinen Leistungen zu Grunde legen kann. Sind Ausführungsunterlagen von KAL Bau beizustellen, so ist dies vom Bauherr auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMEN darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind.
Der Bauherr hat alle notwendigen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Alle Kosten aufgrund von Behinderungen wegen Verzögerungen bei der Erbringung sind vom Bauherr zu ersetzen. Die Bauzeit ist entsprechend fortzuschreiben.
Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens 1 Woche vor Beginn der Leistungen der KAL Bau das Vorhandensein allfälliger Einbauten bekanntzugeben. Schäden und Mehrkosten bzw. -zeit wegen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig bekannt gegebener Einbauten hat der Bauherr zu vertreten. - Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden von KAL Bau nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht von KAL Bau verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des Bauherrn auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre von KAL Bau liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann KAL Bau vom Vertrag zurücktreten. KAL Bau behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Bauherr nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KAL Bau den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern KAL Bau jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist KAL Bau berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist KAL Bau berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes zzgl. USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Bauherrn zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Pflicht von KAL Bau zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Bauherr alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Bauherrn erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Bauherr aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Insbesondere hat der Bauherr KAL Bau vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Das Baugrundrisiko trägt jedenfalls der Bauherr. Eine geologische Baugrunduntersuchung wird empfohlen. Die Kosten hierfür trägt der Bauherr.
Kommt der Bauherr dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – im Hinblick auf die Infolge falscher oder unterlassener Angaben durch den Bauherrn nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung von KAL Bau nicht mangelhaft.
Der Bauherr hat die erforderlichen Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der Bauherr den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss (auch Starkstrom 32A) der KAL Bau kostenlos zur Verfügung. Arbeits- und Lagerplätze, sowie allfällig notwendige private oder öffentliche Zufahrten werden vom Bauherrn kostenlos zur Verfügung gestellt. - Übernahme
Mit vorbehaltsloser Zahlung der von KAL Bau gelegten Schlussrechnung gilt das Gewerk als mangelfrei übernommen. Die Übernahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn der Bauherr die Leistung benutzt bzw. in seine Verfügungsmacht übernommen hat.
Der Bauherr kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen. - Gewährleistung
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Bauherr der KAL Bau Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Um die Verbesserung seiner Leistung zu ermöglichen, hat der Bauherr der KAL Bau eine angemessene Frist einzuräumen, mindestens jedoch eine Frist von 4 Wochen. Allfällige Mängel sind der KAL Bau unverzüglich schriftlich anzuzeigen. - Zurückbehaltung, Eigentumsvorbehalt
Liegen Mängel vor, ist der Bauherr berechtigt, vom Entgelt einen Betrag in der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung zurückzubehalten.
KAL Bau behält sich an allen gelieferten Waren bzw. Geräten bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten durch den Bauherrn das Eigentumsrecht vor.
Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Bauherrn ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch KAL Bau zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall bereits jetzt an KAL Bau abgetreten.
Gerät der Bauherr in Zahlungsverzug oder werden KAL Bau Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist KAL Bau berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.
Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim Bauherrn erfolgt, hat dieser dies KAL Bau unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht von KAL Bau an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern. - Haftung und Schadenersatz
Sofern die KAL Bau dem Bauherr oder Personen in seinen Schutzbereich Sach-, Vermögens- oder Personenschäden grob schuldhaft zufügt, ist die Haftung der KAL Bau auf den tatsächlichen wirklichen Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der KAL Bau ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen Terminverzugs der KAL Bau sind ausgeschlossen.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet KAL Bau nicht. Auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten haftet KAL Bau nur bei grob schuldhaftem Verhalten.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KAL Bau, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Bauherrn – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Bauherrn – zufügen. - Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Gegen Ansprüche von KAL Bau kann der Bauherr lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der Bauherr ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten. - Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen KAL Bau und dem Bauherrn einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Steyr (Spitalskystraße 1) vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart. - Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am nächsten kommt.